Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hammelmann GmbH

 
 
 
 

A. Allgemeine Bestimmungen

 
 

I. Geltung der Bedingungen

  1. Wir, die Hammelmann GmbH, schließen Verträge ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Sie gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, Montagen und sonstige Leistungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Von dem Inhalt dieser Bedingungen abweichende Regelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf es nicht.
  2. Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller – soweit sie schriftlich getroffen werden – haben Vorrang vor den Bedingungen. Der Schriftform bedürfen auch rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Besteller nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen). Die Schriftform wird durch die Textform gewahrt.
 
 

II. Angebote, Umfang der Lieferung/Leistung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie Daten unabhängig von der Form ihrer Verkörperung behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Entscheidend für den Umfang der Lieferung bzw. der Montage ist allein unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
  4. Der Besteller darf Ansprüche gegen uns nur mit unserer Zustimmung abtreten. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Bestellers gegen uns.
 
 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Preise sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer. Preise für Lieferungen gelten ohne abweichende Vereinbarung ab Werk ohne Verpackung, bei Lieferungen in das Ausland oder an eine ausländische Niederlassung des Bestellers liefern wir ex-works (EXW) Incoterms 2020.
  2. Preisanpassungen sind zulässig, sofern die Lieferung/Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und wir entsprechende Kostensteigerungen nachweisen.
  3. Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
 
 

IV. Lieferzeit / Leistungszeit

  1. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung oder anderweitig mit dem Besteller vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung.
  2. Bei Lieferungen gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgehholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Besteller zu vertretenen Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Wird die versandbereite Ware aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen nicht abgerufen, sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, jedoch maximal 5 % des Nettowarenwertes zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Kostenbetrages bleibt vorbehalten. Vereinbarte Montagefristen verlängern sich um etwaige, nicht von uns zu vertretende Stand- und Wartezeiten.
  3. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände gehindert, die wir trotz der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichgültig ob in unserem Werk oder dem unseres Vorlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemielagen – so verlängert sich, wenn die Lieferungen oder Leistung nicht unmöglich wird, die Frist um die Dauer der Behinderung. Bei Unmöglichkeit aus den vorgenannten Umständen werden wir von unserer Verpflichtung frei.
  4. Die Frist zur Lieferung oder Leistung verlängert sich auch bei Streik oder Aussperrung in angemessenem Umfang. Auch hier werden wir von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei, wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird.
  5. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder der Zeitpunkt der Leistungserbringung unangemessen lange, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
  6. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.
  7. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die jeweils andere unverzüglich von etwaigen Leistungsstörungen zu benachrichtigen.
 
 

V. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

  1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie für die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss. Die Beweislast für die Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen liegt bei uns.
  2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
  3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.
  4. Eventuelle Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt.
 
 

VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Oelde.
  2. Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Oelde. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.
 
 

VII. Datenschutz

Es gelten die Datenschutzhinweise auf unserer Homepage:

 
 

B. Besondere Bestimmungen für Lieferungen

 
 

I. Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Bereitstellungsort ist Oelde.
  2. Wir sind nicht verpflichtet die Waren gegen Transportschäden zu versichern. Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Bestellers und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.
 
 

II. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.
  2. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
  4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
  6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.
 
 

III. Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln setzen voraus, dass der Liefergegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat oder, wenn eine solche nicht vereinbart wurde, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die übliche Verwendung nicht geeignet ist. Bei Liefergegenständen, welche aufgrund einer Zeichnung gefertigt werden, ist der Liefergegenstand mangelfrei, wenn er der von dem Besteller genehmigten Zeichnung entspricht.
  2. Bei Lieferung gebrauchter Geräte leisten wir keine Gewähr für etwaige Mängel.
  3. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Besteller ab. Der Besteller kann uns wegen Mängeln (gerichtliche) wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige außergerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.
  4. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – von dem Vertrag zurücktreten. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes und war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden. Im Rahmen der Nacherfüllung anfallende Transportkosten trägt der Besteller.
  6. Im Fall der Rückgabe des Liefergegenstandes hat der Besteller an uns eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese bemisst sich unter Berücksichtigung des üblichen Mietzinses.
  7. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.
  8. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf. Der Nachweis der eine Haftungsbegrenzung begründenden Umstände obliegt uns.
  9. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Bestellers wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Hinsichtlich dieser Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
 
 

C. Besondere Bedingungen für Montagen

 
 

I. Mitwirkung des Bestellers

  1. Der Besteller sorgt für die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere für Sondergenehmigungen bei besonderer Gefahrenlage sowie bei Sonn- und Feiertagsarbeit. Er weist uns auf etwa geltende Visums- und Impfbestimmungen rechtzeitig hin.
  2. Der Besteller wird unseren Montageleiter vor Beginn der Arbeiten über etwa bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften und Gefährdungslagen unterrichten.
  3. Spätestens am Tag des Montagebeginns benennt der Besteller einen verantwortlichen Ansprechpartner für unser Personal.
  4. Der Besteller wird die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen speziellen Maßnahmen treffen. Er wird jedem angemessenen Verlangen unseres Personals nach zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechen. Liegen diese nicht vor, so ist unser Personal berechtigt, die Arbeit zu verweigern.
  5. Ist die Beistellung von Hilfskräften vereinbart, so stellt der Besteller fachlich geeignetes Personal zur Verfügung. Dieses wird den Weisungen unseres Montageleiters folgen. Für von dem Besteller beigestellte Arbeitskräfte übernehmen wir keine Haftung.
  6. Der Besteller hat nach der erfolgten Montage die Bedingungen für einen Probelauf zu schaffen. Sollte dies bestellerseits nicht möglich sein, so werden bei einer eventuell notwendigen Nacharbeit die zusätzlichen Fahrtkosten in Rechnung gestellt.
 
 

II. Vorbereitungsarbeiten, Technische Unterstützung

  1. Der Besteller hat die Voraussetzung für einen reibungslosen Beginn der Montage zu schaffen – die erforderlichen Gegenstände und Vorarbeiten (Rüstung) sind soweit fertig zu stellen, dass mit der Montage nach Eintreffen unseres Personals begonnen werden kann.
  2. Sofern wir direkt aus Oelde mit dem PKW anreisen, bringen wir alle notwendigen Standard- Handwerkzeuge mit. Ansonsten hat der Besteller ohne gesonderte Vereinbarung die üblichen Werkzeuge wie z.B. Standard-Werkzeuge, Hebezeug, Gerüste und Schweißgeräte zu stellen. Der Besteller wird die Energie sowie das in unserer Auftragsbestätigung genannte Werkzeug und die darin aufgeführte weitere technische Unterstützung zur Verfügung stellen und gewährleisten.
  3. Der Besteller stellt Waschgelegenheiten und Sanitäreinrichtungen. Sicherzustellen ist außerdem die Verfügbarkeit von erster Hilfe für unser Montagepersonal. Der Besteller wird uns einen abschließbaren Raum für unser zur Montage eingesetztes Eigentum zur Verfügung stellen. Er hat darüber hinaus für eine angemessene Versicherung zu sorgen.
  4. Eine etwa vereinbarte technische Hilfestellung muss insbesondere ermöglichen, dass wir die Montage unverzüglich nach Ankunft unseres Personals aufnehmen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme oder Fertigstellung durchführen können.
 
 

III. Ersatzvornahme, Wartezeit

  1. Kommt der Besteller seinen Pflichten nach vorstehenden Ziffern C I und/oder C II nicht nach, so sind wir nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
  2. Der Besteller trägt die durch etwaige Wartezeiten unseres Personals entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, soweit die Wartezeiten von uns zu vertreten sind. Wartezeiten werden wie Montagezeiten berechnet.
 
 

IV. Mängelhaftung

  1. Festgestellte Mängel hat der Besteller unverzüglich zu rügen.
  2. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch uns und unser Personal haften wir nicht. Unsere Haftung für Folgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf. Soweit wir für Folgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Dieselben Haftungsbegrenzungen gelten für das von uns eingesetzte Personal. Mit den vorstehenden Haftungsbegrenzungen ist eine Beweislastumkehr nicht verbunden.
  3. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Bestellers wegen uns zurechenbarer Körper oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt.
 
 

V. Leistungserfassung, Abrechnung und Preise

  1. Der Besteller hat unserem Personal die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung zu bescheinigen. Nach Beendigung der Montage hat er eine Übergabebescheinigung auszuhändigen.
  2. Die Montage wird nach Stunden- und Kostenaufwand abgerechnet. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Sätze.
  3. Kann unser Personal mit der Montage aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht beginnen oder wird die Montage aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unterbrochen, so ist unser Personal nach angemessener Frist berechtigt, auf Kosten des Bestellers abzureisen und bei Beginn/Fortgang der Montage an den Montageort zurückzukehren. Die damit verbundenen Kosten trägt der Besteller (An- und Abreise).
 
 

D. Garantiebedingungen

 
 

I. Voraussetzungen der Garantie, Dauer

  1. Wir garantieren neben der gesetzlichen Mängelhaftung und über diese hinaus für die Dauer von 24 Monaten nach Inbetriebnahme, maximal jedoch 30 Monate nach Lieferung oder 4.000 Betriebsstunden für Hochdruckpumpen und Pumpenaggregate, dass diese frei von Material- und Bearbeitungsfehlern sind. Die Garantie umfasst des Weiteren die ordnungsgemäße Montage, soweit diese von dem Besteller mit beauftragt wurde.
  2. Um Rechte aus der Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Besteller das gelieferte Produkt binnen sechs Monaten nach der Inbetriebnahme auf unserem Portal registrieren. Nicht registrierte Produkte genießen keinen Garantieschutz.
 
 

II. Umfang der Garantie

  1. Die Garantie umfasst alle von uns hergestellten Teile. Für Komponenten und Geräte, die wir von Fremdlieferanten bezogen haben – z. B. Diesel- und Elektromotoren, Hydraulikkomponenten, Vordruckpumpen – gilt die Mängelhaftung bzw. Garantie des Herstellers. Wir garantieren jedoch die einwandfreie Installation der Geräte und Komponenten der Fremdlieferanten. Die Garantieleistung muss über den aktuellen Garantieantrag beantragt werden. Hier Herunterladen.
  2. Im Garantiefall entscheiden wir zwischen Reparatur und Ersatz. Dabei umfasst die Reparatur den Austausch der defekten Teile einschließlich des Einbaus. Besondere Kosten für erschwerten Aus- oder Einbau trägt der Besteller.
  3. Wir tragen die Frachtkosten für die ausgetauschten Teile oder Ersatzteile (günstigste Versandart zum Bestimmungsort), bei Lieferung außerhalb Europas zum nächstgelegenen See- oder Flughafen.
  4. Ermächtigen wir den Besteller, die Reparatur bzw. den Austausch defekter Teile eigenständig vorzunehmen, so erstatten wir ihm nach vorheriger Freigabe die damit verbundenen erforderlichen Kosten gegen Rechnung. Die defekten Teile sind an uns zurückzusenden. Außerdem sind wir berechtigt, die Reparatur zu überprüfen. Dazu hat uns der Besteller zur üblichen Betriebszeit nach vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner Betriebsstätte zu gewähren.
  5. Für die im Rahmen eines Austausches eingebauten und von uns hergestellten Teile gilt eine neue Garantie für 2.000 Betriebsstunden, maximal jedoch für die Dauer von 12 Monaten nach dem Einbau.
 
 

III. Ausschluss der Garantie, von dem Besteller zu tragende Kosten

  1. Die Garantie erfasst nicht Verschleißteile.
  2. Ein Garantiefall tritt nicht ein bei Verstößen des Bestellers gegen Bedienungs- und Wartungsanleitungen, nicht ordnungsgemäße Installation des Garantiegegenstandes in eine Geräteeinheit des Bestellers oder Dritter sowie bei der Verwendung ungeeigneten Zubehörs, ungeeigneter Instrumente oder Ersatzteile.
  3. Der Besteller trägt die Kosten, die mit der Montage und Demontage von Geräten verbunden sind, in welche unser Produkt eingebaut wurde.
  4. Der Besteller trägt die Kosten des Transports des Geräts, in oder auf dem unsere Produkte installiert oder montiert wurden. Er hat den Garantiegegenstand zur Ausführung der Reparaturarbeiten in Oelde, oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, zur Verfügung zu stellen. Bei Lieferung von Ersatzgegenständen trägt der Besteller, die Mehrkosten bei Wahl einer teureren Versandart, die Importkosten einschließlich Zoll, die Inlandsfracht usw. Reisekosten bei Reparaturen durch uns außerhalb Oeldes sind gleichermaßen von dem Besteller zu tragen. Der Besteller trägt darüber hinaus die Überstundenzuschläge und etwaige Mehrkosten für Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr sowie an Sams-, Sonn- und Feiertagen5/5AGB.

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